Allgemeine Hinweise und Allgemeine Reisebedingungen
Bitte lesen Sie die allgemeinen Hinweise und die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen der Thomas-Morus-Akademie Bensberg für Ferienakademien
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Thomas-Morus-Akademie Bensberg, nachfolgend „TMA“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der TMA und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der TMA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung der TMA vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der TMA vor, an das sie für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit die TMA bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der TMA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von der TMA gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die schriftlich oder per Email erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde der TMA den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 5 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die TMA zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die TMA dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Die TMA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. Die TMA und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die TMA zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die TMA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der TMA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind der TMA vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Die TMA ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer der TMA gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von der TMA gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber der TMA den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte die TMA für die Durchführung der geänderten Reise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Änderung des Reisepreises nach Vertragsabschluss
4.1.Die TMA ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben; Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren)
c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
4.2. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises nach dem folgenden Absatz 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Satz 1 aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für die TMA führt. Soweit für die TMA dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden. Sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
4.3. Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Änderungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
4.4. Die TMA muss dem Kunden eine solche Preiserhöhung unter Angabe des Erhöhungsgrundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen.
4.5. Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann die TMA den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist, die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB).
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der TMA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert die TMA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die TMA eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der TMA zu vertreten ist. Die TMA kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der TMA unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die TMA hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 %
- vom 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25 %
- vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 %
- vom 14. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 50 %
- vom 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %
- am Tag des Reisebeginns oder
- bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der TMA nachzuweisen, dass die TMA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der TMA geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Die TMA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die TMA nachweist, dass der TMA wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die TMA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Ist die TMA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat sie diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von der TMA durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der TMA 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich, weil die TMA keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
6.2 Für alle Abreisen ab 1.1.2023 gilt: Bis zum einschließlich 96. Tag vor Reisebeginn bietet die TMA unter Vorbehalt der Verfügbarkeit das einmalige Recht einer kostenfreien Umbuchung auf einen anderen, bereits buchbaren Reisetermin oder/und ein anderes Reiseziel im gleichen Kalenderjahr. Alternativ kann der Kunde auf Wunsch einen Reisegutschein über seine bis dahin geleisteten Zahlungen erhalten. Dies gilt nur, solange auf der Rechnung keine anderweitigen Absprachen vermerkt sind.
6.3 In den übrigen Fällen können Umbuchungswünsche des Kunden, insbesondere zwischen Vertragsabschluss und 95 Tagen vor Reisebeginn, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den genannten Bedingungen (Stornokosten) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die TMA bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die TMA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. Die TMA kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung der TMA beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Die TMA hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Die TMA ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt der TMA später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. Die TMA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von der TMA nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der TMA beruht.
9.2. Kündigt die TMA, so behält die TMA den Anspruch auf den Reisepreis; die TMA muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die die TMA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat die TMA oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der TMA mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit die TMA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der TMA vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter der TMA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die TMA unter der mitgeteilten Kontaktstelle der TMA zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters der TMA bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter der TMA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er der TMA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der TMA verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und TMA können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der TMA, ihrem Vertreter bzw. ihrer Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung der TMA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. Die TMA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise der TMA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Die TMA haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der TMA ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber der TMA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1. Die TMA informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist die TMA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die TMA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird die TMA den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die TMA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechende Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten der EU untersagt ist, ist auf den Internet-Seiten der Europäischen Kommission veröffentlicht und in den Geschäftsräumen der TMA einsehbar.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. Die TMA wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn die TMA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. Die TMA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde die TMA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die TMA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
15.1. Die TMA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die TMA nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die TMA verpflichtend würde, informiert die TMA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die TMA weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und der TMA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können die TMA ausschließlich am Sitz der TMA verklagen.
15.3. Für Klagen der TMA gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der TMA vereinbart.
Reiseveranstalter ist:
Thomas-Morus-Akademie Bensberg
Rechtsträger: Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln e.V.
Overather Straße 51 – 53
51429 Bergisch Gladbach
Vertretungsberechtigte: Tim Kurzbach und Bettina Heinrichs-Müller
Registereintragung: VR 4333
Telefon: +49 (0) 22 04 40 84 72
Telefax: +49 (0) 22 04 40 84 20
E-Mail-Adresse:
Stand: 3. November 2022
Gut zu wissen
Veranstalter der Ferienakademien
Thomas-Morus-Akademie Bensberg
Overather Straße 51-53
51429 Bergisch Gladbach
Telefon 0 22 04 – 40 84 72
Telefax 0 22 04 – 40 84 20
www.tma-bensberg.de
Unter „Ferienakademien“ versteht die Thomas-Morus-Akademie Bensberg auswärtige Programmangebote mit Übernachtungen, die kulturelle Entdeckungen mit anspruchsvollen Themen verbinden und inspirierende Einblicke vor Ort ermöglichen. Die Reiseleistungen werden für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht. Die mündliche Kommunikation mit der Reiseleitung erfolgt in deutscher Sprache.
Bitte um frühzeitige Anmeldung
Wir bitten Sie um möglichst frühzeitige Anmeldung, da wir angehalten sind, unsere Flug- und Zimmerkontingente in der Regel bereits drei Monate vor Reisebeginn erstmalig anzupassen. Ein frühzeitiger Buchungsabschluss trägt zu einer zügigen Erreichung der Mindestteilnehmerzahl bei und sorgt für eine größere Planungssicherheit sowohl für Sie als auch für uns. Kurzfristige Buchungsanfragen können zu Preisaufschlägen bei Flügen oder Hotels führen.
Buchungsanfrage/Anmeldung
Mit dem Formular „Buchungsanfrage/Anmeldung“ auf der Internetseite der Akademie (www.tma-bensberg.de) können Sie direkt online eine Buchungsanfrage/ Anmeldung senden. Ebenfalls ist dies per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg mit dem Formular in diesem Katalog möglich. Mit Ihrer Buchungsanfrage/Anmeldung bestätigen Sie die Kenntnisnahme der notwendigen Unterlagen: das Programm der Ferienakademie (vorvertragliche Information), das „Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden“ (§ 651a BGB, www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html), die Allgemeinen Reisebedingungen sowie die Datenschutzverordnung der Akademie (www.tma-bensberg.de). Nach Eingang Ihrer Buchungsanfrage/Anmeldung erhalten Sie eine Buchungsbestätigung/Rechnung und den Reisepreissicherungsschein, mit dem Ihre Gelder gemäß EU-Richtlinie abgesichert sind, sowie Hinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen.
Veröffentlichung auf der Teilnahmeliste
Zur Information im Vorfeld und zum gegenseitigen Austausch während der Reise wird mit den weiteren Reiseunterlagen eine Teilnahmeliste versandt. Diese enthält Vorname, Name und Wohnort aller Teilnehmenden. Aus Gründen des Datenschutzes ist es erforderlich, dass Sie dieser Aufnahme ausdrücklich schriftlich zustimmen. Sofern diese Einwilligung nicht vorliegt, erfolgt keine Aufnahme in die Liste.
Änderungen
Änderungen des Programmverlaufs und der Organisation bleiben ausdrücklich vorbehalten. Alle im Katalog veröffentlichten Leistungen externer Dienstleister (z.B. Transportunternehmen) geben den Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung des Katalogs wieder und können daher zum Teil nur unverbindlich sein; sie sind ausdrücklich nicht Teil des Vertrages.
Mobilität und Barrierefreiheit
Die Programme der Ferienakademien sind meist durch ausgiebige Besuche, Besichtigungen, längere Spaziergänge durch Städte, Ausgrabungsstätten, Museen etc. geprägt; oftmals werden auch verschiedene Transportmittel genutzt. Auch in den von uns ausgewählten Hotels kann keine durchgängige Barrierefreiheit garantiert werden. Daher sind die Ferienakademien für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Behinderungen im Allgemeinen nicht geeignet. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Reiseleiterinnen und Reiseleiter keine Assistenzaufgaben übernehmen können. Gegebenenfalls ist eine Teilnahme an einer Ferienakademie in Begleitung einer unterstützenden Person möglich. Gerne beraten wir Sie individuell.
Organisatorische Hinweise zu Flugreisen
Fluggesellschaft und Flugzeiten
Die im Katalog ausgewiesenen Flugzeiten und Flugstrecken dienen Ihnen zur Orientierung und spiegeln den Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung des Katalogs wider. Änderungen der Flugzeiten seitens der Fluggesellschaften sind leider keine Seltenheit. Über diese informieren wir Sie in der Regel spätestens vier Wochen vor Reisebeginn.
Flugticket
Die meisten Fluggesellschaften stellen „elektronische Tickets“ aus. Für das Einchecken genügt die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Angabe der Buchungsnummer, die Sie von der Akademie erhalten. Wir empfehlen den Online Check-in, bei dem Sie vorab (in der Regel ab 23 Stunden vor Abflug) kostenfrei einen Sitzplatz auswählen können.
Schreibweise Ihres Vor- und Nachnamens
Notwendig ist die Deckungsgleichheit des von Ihnen bei der Buchungsanfrage/Anmeldung genannten Vor- und Nachnamens mit den Angaben in Ihrem Personaldokument, das Sie beim Einchecken vorlegen. Bei einer Abweichung (ab drei Buchstaben) kann die Fluggesellschaft das Einchecken verweigern. Das erneute Ausstellen eines Tickets kann mitunter zu hohen Kosten führen.
Rail&Fly-Ticket
Bei einigen Ferienakademien vermitteln wir Ihnen gerne für die An-/Abreise zum/vom Flughafen ein Rail&Fly-Ticket. Dieses ist gültig ab einem Tag vor Reisebeginn und einen Tag nach Reiseende. Sofern Sie ein Rail&Fly-Ticket wünschen, teilen Sie uns dies bitte möglichst bereits bei der Buchungsanfrage/Anmeldung, spätestens jedoch bis fünf Wochen vor Abflug mit. Die Buchungsdaten für den Abruf dieses Tickets erhalten Sie mit dem Flugticket zwei Wochen vor Reiseantritt. Ab diesem Zeitpunkt kann das Rail&Fly-Ticket mit den Buchungsdaten im Internet heruntergeladen und ausgedruckt werden. Diese Vermittlungsleistung ist ausdrücklich nicht Teil des Reisevertrages.
Buchung anderer Abflughäfen
Falls möglich, können Sie auch andere als die im jeweiligen Programm angegebenen Flüge buchen (ggf. gegen Aufpreis). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass bei einer separaten Flugbuchung mit der Bestätigung der komplette Flugpreis sowie eine Servicegebühr von 15,00 €/Buchung in Rechnung gestellt werden. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn Sie den vorgesehenen Transfer mit der Gruppe nicht nutzen können (z. B. durch Flugzeitänderung oder Flugverspätung). Falls Sie die Ferienakademie stornieren müssen, erfolgt eine Rückerstattung des Flugpreises im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (meist nur Steuern und Gebühren).
Hotels
Die Hotels sind nach Kriterien wie Lage mit Blick auf den Reiseverlauf, Komfort oder Zimmerkapazität sorgfältig ausgewählt. Die Angabe der Hotelkategorie erfolgt auf der Basis der Selbstaussage der Hotels (in Deutschland nach der Zertifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA). Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass die Angaben zur Hotel-Klassifizierung stets der jeweiligen Landeskategorie entsprechen.
Einzelzimmer
Der Grundpreis ist pro Person auf der Basis eines halben Doppelzimmers ausgewiesen. Wenn Sie alleine reisen, so reservieren wir Ihnen gerne ein Einzelzimmer. Bitte beachten Sie, dass oft nur eine begrenzte Anzahl von Einzelzimmern zur Verfügung steht und in der Regel ein Zuschlag berechnet wird. Sie können auch ein halbes Doppelzimmer buchen. Falls keine Zimmerpartnerin oder kein Zimmerpartner gefunden wird, berechnen wir den Einzelzimmerzuschlag.
Verpflegung
Die Ferienakademien schließen bewusst auch gemeinsame, (oft) mehrgängige Mahlzeiten mit ein. Die Wahl der Restaurants sowie der Menüs erfolgen vorab durch die Akademie. Daher bitten wir Sie, uns mit der Buchungsanfrage/Anmeldung mögliche Lebensmittelunverträglichkeiten mitzuteilen oder auch, ob Sie vegetarische Kost bevorzugen. Wir geben diese Information an die ausgewählten Restaurants sowie die jeweilige Reiseleitung weiter. Eine Gewährleistung für die Umsetzung Ihrer (Qualitäts-)Ansprüche durch die Restaurants können wir nicht übernehmen. Die Mittagspause steht Ihnen in der Regel zur freien Verfügung.
Tischgetränke
Bei einigen Ferienakademien sind Tischgetränke zu den Mahlzeiten inkludiert. Diese sind in der Regel ein Viertelliter Wein, Wasser und ein Kaffee/Tee pro Person. Hier kann es zu Abweichungen kommen, über die Sie Ihre Reiseleitung vor Ort informiert.
Trinkgelder
Trinkgelder sind eine persönliche Angelegenheit und daher nicht im Reisepreis inkludiert. Auch wenn diese stets eine Anerkennung für gut erbrachte Leistung sein sollen, so ist zu bedenken, dass Trinkgelder in vielen Reiseländern grundsätzlich ein wichtiger Bestandteil des Einkommens der im Tourismus tätigen Menschen sind. Ihre Reiseleitung berät Sie diesbezüglich gerne vor Ort.
Funk-Kopfhörer
Ein bequem zu tragender Funk-Kopfhörer, den wir Ihnen bei fast allen Ferienakademien zur Verfügung stellen, sorgt dafür, dass Sie Ihre Reiseleiterin oder Ihren Reiseleiter auch an belebteren Orten immer klar und verständlich hören.
Führungen
Die Führungen werden größtenteils von unseren Reiseleitenden durchgeführt. In besonderen Fällen, wie z.B. Sonderausstellungen oder an Orten, an denen ausschließlich lokale, lizenzierte Fachkräfte zugelassen sind, nutzen wir die örtliche Expertise. Diese Führungen können teilweise in anderen Sprachen stattfinden, werden jedoch in der Regel von unseren Reiseleitenden übersetzt.
Kartenarrangement
Einige Ferienakademien inkludieren ein Festspielarrangement. Bei einem etwaigen Rücktritt von dieser Ferienakademie werden die ausgewiesenen pauschalierten Stornierungsgebühren in Rechnung gestellt. Um den Weiterverkauf der Karten bemühen wir uns; ggf. kann auf dieser Basis eine Rückerstattung erfolgen. Kurzfristige Änderungen im Festspielensemble berechtigen nicht zur kostenfreien Stornierung der Reise.
Reiseversicherungen
Der Abschluss sowohl einer Reiserücktrittskostenversicherung als auch einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung wird empfohlen, da diese nicht im Reisepreis enthalten sind. Diese und weitere Versicherungen können Sie unter dem Link www.tma-bensberg.de/reiseversicherungen abschließen. Bei Buchung mehrerer Reisen im Jahr kann sich der Abschluss einer Reisejahresversicherung lohnen.
Veranstaltungsticket der Deutschen Bahn
Für Ferienakademien, die in Deutschland stattfinden, können Sie für Ihre Reise zum/vom jeweiligen Start-/Endpunkt das Veranstaltungsticket der Deutschen Bahn über die Internetseiten der Akademie buchen.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung wird im SEPA-Lastschriftverfahren vorgenommen. Wir bitten bei Ihrer Anmeldung um die notwendigen Angaben (IBAN) und um die Erteilung eines „SEPA-Lastschriftmandats“. Nach der Zusendung der Buchungsbestätigung und Rechnung für eine Ferienakademie wird der Anzahlungsbetrag in Höhe von 15 % des Gesamtreisepreises innerhalb von zehn Tagen nach Bestätigung, der Betrag der Restzahlung etwa vier Wochen vor Reiseantritt von Ihrem Konto abgebucht.
Datenschutz
Mit Ihrer Anmeldung erkennen Sie auch die Datenschutzverordnung der Akademie an. Sie können der künftigen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben jederzeit widersprechen.
Stand: 20. November 2024
Barrierefreiheit
Die Programme der Ferienakademien sind durch ausgiebige Besuche, Besichtigungen, längere Spaziergänge durch Städte, Ausgrabungsstätten, Museen … ebenso geprägt wie durch die Nutzung verschiedener Transportmittel. Auch die Reservierung der von uns ausgewählten Hotels kann keine durchgängige Barrierefreiheit garantieren. Daher sind die Ferienakademien für Personen mit eingeschränkter Mobilität und anderen Behinderungen im Allgemeinen nicht geeignet. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Reiseleiterinnen und Reiseleiter keine Assistenzaufgaben übernehmen können. Gegebenenfalls ist eine Teilnahme an einer Ferienakademie in Begleitung einer unterstützenden Person möglich. Gerne beraten wir Sie individuell +0049-2204-408 472 (montags bis freitags 8.00-17.00 Uhr)
Reiseschutz
Hier finden Sie alle Informationen zu Reiseversicherungen, die wir Ihnen bei Buchung unserer Ferienakademien empfehlen.
Flugreisen: Ihre freiwillige Spende zum Klimaschutz
Als Partner von atmosfair und Klima-Kollekte haben wir es uns auch zur Aufgabe gemacht, möglichst umweltschonende Verkehrsmittel zu wählen. Angesichts der gegebenen Rahmenbedingungen ist dies jedoch nicht immer angeraten.
Bei Ihrer Anmeldung zur Ferienakademie mit Flug können Sie dennoch einen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten. Wir empfehlen Ihnen zwei Organisationen, die von der Stiftung Wartentest mit „sehr gut“ bewertet sind: atmosfair und Klima-Kollekte.
Die Emissionsrechner auf den beiden Internetseiten geben Ihnen konkrete Hinweise zur Klima-Belastung Ihres Fluges und zum empfohlenen Kompensationsbetrag. Darüber hinaus informieren hier die Organisationen auch über ihr jeweiliges Engagement und die Verwendung der Gelder im Umweltschutzbereich. Sie können von atmosfair bzw. Klima-Kollekte eine Spendenquittung für Ihren CO2-Kompensationsbeitrag erhalten.
atmosfair ist eine gemeinnützige Klimaschutzorganisation mit dem Schwerpunkt Reisen. Sie entstand 2004 aus einem Forschungsprojekt des Bundesumweltministeriums sowie einer Gemeinschaftsinitiative des Reiseveranstalterverbandes forum anders reisen und der Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch. Die Organisation entwickelt und betreibt u. a. Klimaschutzprojekte durch den Ausbau von erneuerbarer Energie und Energieeffizienztechnologien. (www.atmosfair.de)
Klima-Kollekte ist ein „CO2-Kompensationsfonds christlicher Kirchen, über den jeder Mensch, jede Organisation und jede Gemeinde unvermeidliche Emissionen aus Strom- und Wärmenergie, Reisen sowie Papier- und Druckerzeugnissen kompensieren kann. Die Ausgleichszahlungen werden gezielt in Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländer investiert und mindern Armut vor Ort […] – zudem verringern sie den CO2-Ausstoß und schützen so das Klima. Der Ausgleich von CO2-Emissionen geschieht dabei durch Klimaschutzprojekte kirchlicher Organisationen oder ihrer PartnerInnen.“ Mitwirkende Organisationen sind u. a. Brot für die Welt, Misereor, Caritas, Kindermissionswerk, EKD. (www.klima-kollekte.de)
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die Thomas-Morus-Akademie Bensberg (Träger: Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln e. V.) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt die Thomas-Morus-Akademie Bensberg über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall ihrer Insolvenz. |
Die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. |
Liste der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist
Hier finden Sie die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.)